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  • 05.02.2010 | Rechtsdienstleistung

    Beauftragung eines Anwalts im Namen des Kunden

    Ein Leser fragt: „Wir raten den Kunden bei Haftpflichtschäden sehr häufig, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Damit ein Spezialist beauftragt wird, bieten wir den Kunden an, das für sie zu erledigen, wie wir es in Ausgabe 9/2009 auf Seite 1 gesehen haben: Wir lassen uns vom Kunden beauftragen, den Anwalt in seinem Namen zu beauftragen. Jetzt haben wir ein Angebot für ein Formular bekommen, dass neben der Reparaturkostenübernahme und der Abtretung auch den Passus enthält, dass wir zu einer solchen Anwaltsbeauftragung für den Kunden berechtigt sind. Andererseits haben wir gelernt, dass bei Anwaltseinschaltung die Abtretung gar nicht an die Versicherung gehen soll. Die aber möchte doch im Zweifel die Grundlage sehen, auf der wir die Unterschrift ,i.A.´ unter die Anwaltsvollmacht gesetzt haben. Widerspricht sich das nicht?“  

    Unsere Antwort: Wir teilen Ihre Skepsis. Mit den Abtretungen seit Geltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) führt die Unterschrift des Kunden unter die Abtretungserklärung dazu, dass er nicht mehr Anspruchsinhaber ist. Wenn der Anwalt dann den Kunden vertritt, kann er die Ansprüche gar nicht mehr für den Kunden geltend machen. Also ist es richtig, die Abtretung bei Anwaltsbeauftragung gar nicht offenzulegen. Es genügt, dass der Anwalt sie in der Akte hat. Bestreitet die Versicherung Ihre Berechtigung, für den Kunden die Vollmacht zu unterzeichnen, müsste die Abtretung aber doch offengelegt werden, wenn der Kunde sie auf dem Formular dazu ermächtigt hat. Dann muss die Versicherung zwar die Anwaltseinschaltung akzeptieren, die abgetretenen Ansprüche allerdings können vom Anwalt nicht für den Kunden geltend gemacht werden. Wir halten es also für besser, die Frage der Beauftragung eines Anwalts für den Kunden in einem Auftrag an die Werkstatt zu regeln - nach dem Motto „Erstens in meinem Namen Sachverständigen beauftragen, zweitens Auto reparieren, drittens in meinem Namen Anwalt einschalten“.  

    Es gibt mehr und mehr Rechtsanwälte, die mit kreativen Ideen dafür sorgen, dass es Ihren Kunden leicht gemacht wird, den Rechtsanwalt einzuschalten. Die Einzelheiten der Strategie sprechen Sie unter Berücksichtigung der rechtlichen Notwendigkeiten der Abtretung am besten mit Ihrem Anwalt unmittelbar ab. Insgesamt ist im Moment erkennbar, dass die Quote der Anwaltseinschaltungen als Antwort auf die Rechtsresistenz mancher Versicherer wächst.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 7 | ID 133415