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  • 01.08.2006 | Rechtsberatung

    Werkstatt darf konkreten Rechtsanwalt empfehlen

    Ein Urteil mit Originalitätswert vor ernstem Hintergrund: Die Anwaltschaft beklagt sich oft und aus deren Blickwinkel auch zu Recht, dass vieles rund um den Unfall in den Werkstätten erledigt werde. Um so erstaunlicher ist es, dass in einem Rechtsstreit vor dem LG Gera von einem Rechtsanwalt die Auffassung vertreten wurde, eine Werkstatt dürfe weder generell die Einschaltung eines Rechtsanwalts empfehlen. Erst recht dürfe sie keinen speziellen Anwalt empfehlen. Beides verstoße gegen das Rechtsberatungsgesetz. Das LG konnte an der Verhaltensweise der Werkstatt nichts Anstößiges finden. Am Rande: Es ging um einen Unfallschaden mit anschließender Nutzung eines Mietwagens. Die Werkstatt war – beim derzeitigen Streitstand bezüglich des Unfallersatztarifs nachvollziehbar und weit verbreitet – der Auffassung, die Einschaltung eines Anwalts von Anfang an sei förderlich (Urteil vom 27.1.2006, Az: 3 O 141/04; Abruf-Nr. 061965).  

    Beachten Sie: Die Rechtsanwälte wird in diesem Zusammenhang freuen: Das AG Meiningen steht auf dem Standpunkt, eine Unfallsache mit Mietwagennutzung sei derzeit von vornherein keine „einfache Angelegenheit“. Und das hat Auswirkungen auf die Höhe der berechtigten Gebührenansprüche des Anwalts (Urteil vom 24.6.2005, Az: 11 C 212/05; Abruf-Nr. 061964).  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 2 | ID 97909