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  • 01.01.2007 | Rechtsanwaltsgebühren

    BGH zu Rechtsanwaltsgebühren

    Nicht nur um Stundenverrechnungssätze und um die Honorare der Sachverständigen, sondern auch um die Rechtsanwaltsgebühren wird seit geraumer Zeit heftig gestritten. Zum Verständnis: Grundlage der Abrechnung eines Rechtsanwalts ist der Gegenstandswert. Auf dieser Basis entnimmt der Anwalt dann einer gesetzlichen Tabelle den zugeordneten Gebührenbetrag. Allerdings ist das kein absolut feststehender Betrag, sondern je nach Schwierigkeitsgrad und Bedeutung der Sache ist ein Gebührenrahmen festgelegt, der vom 0,5-fachen bis zum 2,5-fachen der vollen Gebühr reicht. Sowohl die anwaltlichen Gremien als auch viele Instanzgericht haben der „durchschnittlichen Unfallabwicklung“ eine 1,3-fache Gebühr zugeordnet. Die Versicherungen sahen die richtige Gebühr bei 0,8 der vollen Gebühr. Der BGH hat nun entschieden: Eine 1,3-fache Gebühr ist die angemessene Anwaltsgebühr für den durchschnittlichen Unfall. Bei unterdurchschnittlichen Unfallschadenregulierungen sei allerdings eine 1,0-fache Gebühr richtig. Ein Kriterium der Unterdurchschnittlichkeit sei unter anderem, dass die Versicherung dem Mandanten bereits vor Beginn der Anwaltseinschaltung mitgeteilt hat, sie sei regulierungsbereit.  

    Beachten Sie: Partnerschaftliche Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt ist für den Anwalt also erfreulicher, wenn der Geschädigte sich so früh wie möglich in dessen – möglichst spezialisierte – Hände begibt. (Urteil vom 21.11.2006, Az: VI ZR 76/06) (Abruf-Nr. 063778)  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 6 | ID 98017