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21.12.2006 · IWW-Abrufnummer 063778

Bundesgerichtshof: Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 76/06

Stellt ein Rechtsanwalt nach teilweiser Regulierung eines Verkehrsunfallschadens gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer eine Gebührenrechnung "nach Maßgabe des DAV-Abkommens", so kann allein daraus nicht der Schluss gezogen werden, er verzichte namens seines Mandanten auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche.


BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

VI ZR 76/06

Verkündet am:
21. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2006 im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 10. Oktober 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 14. März 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz restlichen Schadens aus einem Verkehrsunfall am 19. Dezember 2002 in Anspruch. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.

Die Beklagte zahlte vorprozessual 17.000 ¤ Schmerzensgeld und 3.593,36 ¤ materiellen Schadensersatz. Der der Zahlung zugrunde liegenden Abrechnung vom 4. Januar 2005 widersprach die Klägerin am 4. Februar 2005 mit der Aufforderung, sie bis 19. Februar 2005 klaglos zu stellen. Sie verlangte insgesamt ein Schmerzensgeld von 40.000 ¤ und Ersatz des Haushaltsführungsschadens in Höhe von 14.914,20 ¤. Darauf erwiderte die Beklagte im Schreiben vom 7. Februar 2005:

"Zur Klaglosstellung ... ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zahlen wir ... einen weiteren Betrag von 2.000 ¤."

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin antwortete am 13. April 2005 mit einem Schreiben folgenden Inhalts:

"Sie haben den Schaden in Höhe eines Betrages von 21.006,94 ¤ reguliert. Insoweit möchte ich nunmehr meine Gebühren abrechnen ..."

In der diesem Schreiben beigefügten Kostenrechnung machte sie eine 17,5/10 Pauschalgebühr gemäß "DAV-Abkommen" aus 21.006,94 ¤ geltend. Die Beklagte glich die Kostenforderung aus.

Auf die im vorliegenden Rechtsstreit sodann erhobene Klage auf Ersatz restlichen Unfallschadens in Höhe von 34.511,84 ¤ hat die Beklagte u. a. erwidert, dass durch die Übersendung der Kostennote und die Zahlung durch die Beklagte ein Erlassvertrag zustande gekommen sei. Weiterer Schadensersatz könne nicht mehr verlangt werden.

Das Landgericht hat die Klage mit dieser Begründung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält weitere Ansprüche für nicht gegeben, weil die Klägerin hierauf verzichtet habe. Im Abrechnungsschreiben vom 13. April 2005 habe sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausdrücklich auf das "DAV-Abkommen" bezogen und damit der Beklagten konkludent den Abschluss eines Erlassvertrages angeboten. Wesentlicher Inhalt des Abkommens zwischen dem Deutschen Anwaltsverein (DAV) und dem Verband der Haftpflichtversicherer sei, dass im Verhältnis zwischen dem Anwalt des Geschädigten und dem Haftpflichtversicherer des Schädigers bei endgültiger Schadensabrechnung dem Rechtsanwalt des Geschädigten ein einheitlicher Pauschbetrag von 15/10 bzw. bei Regulierung von Körperschäden 17,5/10 als Honorar gezahlt werde ohne Rücksicht darauf, ob eine Besprechungs- oder Vergleichsgebühr im Einzelfall angefallen sei. Das bedeute, dass ein Rechtsanwalt, wenn er unter ausdrücklichem Hinweis auf dieses Abkommen dem Versicherer eine entsprechende Honorarrechnung übersende, damit die Erklärung verbinde, dass die Angelegenheit vollständig erledigt sein solle, falls die Kostennote beglichen werde. Die Beklagte gehöre zum Kreis der Versicherungsgesellschaften, die sich den DAV-Empfehlungen angeschlossen und bereit erklärt haben, nach diesen Modalitäten zu verfahren. Sie habe die eine 17,5/10 Pauschgebühr ausweisende Kostennote redlicher Weise nach den §§ 133, 157 BGB als Erklärung dahingehend verstehen dürfen, dass auf weitere Forderungen verzichtet werde. Hinzu komme, dass die Klägerin, obwohl sie Frist bis 19. Februar 2005 zur Klaglosstellung gesetzt habe, erst am 13. April 2005 mit ihrer Kostennote auf die Antwort der Beklagten vom 7. Februar 2005 unter Bezugnahme auf das DAV-Abkommen reagiert und dabei weder der letzten Abrechnung des Versicherers widersprochen noch weitere Ansprüche geltend gemacht habe. Die Diskrepanz zwischen den Forderungen der Klägerin und den Zahlungen der Beklagten spreche nicht gegen ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages, weil die Beklagte habe annehmen können, dass die Klägerin, nachdem die Beklagte ihren Standpunkt im Schreiben vom 7. Februar 2005 erläutert habe, wegen des Kostenrisikos sich dafür entschieden habe, von der Verfolgung weiterer Ansprüche abzusehen. Es komme auch nicht darauf an, ob der Klägerin selbst die DAV-Empfehlung bekannt gewesen sei und ob sie gewusst habe oder auch nur habe wissen können, dass die Abrechnung der Pauschalgebühr unter Bezugnahme hierauf als konkludentes Angebot für den Abschluss eines Erlassvertrages ausgelegt werden würde. Entscheidend sei, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin stellvertretend für diese tätig gewesen sei. Der Erlassvertrag sei auch nicht aufgrund der Anfechtungserklärung wegen Irrtums (§ 119 Abs. 1 Alter. 1 BGB) nichtig. Hierfür fehlten Tatsachenvortrag und Beweisangebote der Klägerin, nachdem die Beklagte die Berechtigung einer Irrtumsanfechtung bestritten habe.

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass das Berufungsurteil nicht in Einklang steht mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 7. März 2006 - VI ZR 54/05 - VersR 2006, 659 ff. = NJW 2006, 1511 ff., das freilich dem Berufungsgericht bei Erlass des angegriffenen Urteils noch nicht bekannt sein konnte. Danach kann aus der Tatsache, dass ein Rechtsanwalt nach teilweiser Regulierung eines Verkehrsunfallschadens durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer diesem gegenüber seine Anwaltsgebühren unter Bezugnahme auf das DAV-Abkommen abrechnet, nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, er verzichte zugleich namens seines Mandanten auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass über die bloße Kostenabrechnung hinaus mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, es solle eine materiell-rechtlich wirkende Erklärung abgegeben werden. Insoweit kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Das Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages muss jedenfalls unmissverständlich erklärt werden (BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - VII ZR 356/00 - NJW 2001, 2325 f.). An die Feststellung eines Verzichtswillens sind strenge Anforderungen zu stellen, er darf nicht vermutet werden (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 1983 - VI ZR 19/82 - NJW 1984, 1346 f. = VersR 1984, 382 f.; vom 15. Juli 1997 - VI ZR 142/95 - NJW 1997, 3019, 3021 = VersR 1998, 122, 123 und vom 7. März 2006 - VI ZR 54/05 - aaO). Selbst bei einer eindeutig erscheinenden Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind (BGH, Urteil vom 15. Januar 2002 - X ZR 91/00 - NJW 2002, 1044, 1046). Darüber hinaus gilt der Grundsatz, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen möglichst nach beiden Seiten hin interessengerecht auszulegen sind (BGHZ 131, 136, 138; 146, 280, 284).

Auch ein Abrechnungsschreiben "nach Maßgabe des DAV-Abkommens" muss danach mit ausreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass eine abschließende Erledigung gewollt ist. Zudem dürfen die Begleitumstände nicht einen abweichenden Willen nahe legen. Enthält das Abrechnungsschreiben lediglich die Gebührenabrechnung, so ist ihm nicht ohne weiteres ein Erlasswille zu entnehmen. Denn die Abrechnung kann schlicht darauf beruhen, dass der Rechtsanwalt die Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr verkannt hat. In diesem Fall wäre aber der Ausschluss weiterer - insbesondere erheblicher - Ansprüche des Geschädigten nicht interessengerecht.

Zwar kann trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins eine Willenserklärung vorliegen, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGHZ 91, 324, 329 f.; 109, 171, 177). Dieser Grundsatz findet indes nur dann Anwendung, wenn die maßgebliche Erklärung einen insoweit tauglichen Inhalt hat. Dies ist aber - wie ausgeführt - nicht der Fall, wenn lediglich die Anwaltsgebühren nach Maßgabe des DAV-Abkommens abgerechnet werden. Da die Rechtslage bis zum Senatsurteil vom 7. März 2006 noch nicht höchstrichterlich geklärt war und der unterschiedliche Ausgang entsprechender Rechtsstreitigkeiten bei den Instanzgerichten auf divergierenden Rechtsauffassungen beruhte (vgl. die Zusammenstellung im Senatsurteil vom 7. März 2006), durften die Versicherer auch nicht nach Treu und Glauben davon ausgehen, eine Gebührenabrechnung nach dem DAV-Abkommen sei ohne weiteres als Verzichtsangebot aufzufassen.

2. Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall nach den von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ein Erlassvertrag nicht zustande gekommen.

a) Zwar ist die Auslegung einer individuellen Vereinbarung im Revisionsrechtszug nur beschränkt nachprüfbar. Sie unterliegt der Nachprüfung aber jedenfalls insoweit, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Ein Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze ist unter anderem dann gegeben, wenn nicht alle für die Auslegung wesentlichen Tatsachen berücksichtigt worden sind (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 1983 aaO; BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 270/01 - NJW 2003, 2382, 2383). Das ist hier der Fall.

b) Schreiben und Kostennote vom 13. April 2005 enthalten bis auf die Gebührenrechnung unter Bezugnahme auf das DAV-Abkommen keine Erklärungen dahingehend, dass hiermit eine materiell-rechtlich wirkende, auf Abschluss eines Erlassvertrages gerichtete Erklärung abgegeben werden sollte. Auch sonst sind keine Umstände festgestellt, die für die Abgabe einer auf Abschluss eines Erlassvertrages gerichteten Erklärung sprechen könnten.

(1) Vielmehr spricht gegen einen dahingehenden Willen die Formulierung des Begleitschreibens zur Kostennote, in dem es heißt "Sie haben den Schaden in Höhe eines Betrages von 21.006,94 ¤ reguliert. Insoweit möchte ich nunmehr meine Gebühren abrechnen ...". Darauf weist die Revision mit Recht hin. Die Verwendung des Wortes "insoweit" legt nahe, dass Kosten abgerechnet werden, soweit der Schaden reguliert worden ist. Jedenfalls ergibt sich aus dieser Formulierung nicht, dass auf die restlichen Forderungen verzichtet werde. Ein solches Verständnis widerspricht dem Grundsatz, dass der Verzichtswille nicht vermutet werden darf (vgl. Senatsurteil vom 7. März 2006 - VI ZR 54/05 - aaO, m. w. N.).

(2) Zureichende Anhaltspunkte für ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages ergeben sich weder daraus, dass nach der Antwort der Beklagten vom 7. Februar 2005, worin diese die Zahlung von 2.000 ¤ ankündigte, die Rechtsanwältin der Klägerin über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten nicht mehr reagierte, noch dass sie in dem Abrechnungsschreiben vom 13. April 2005 keine weiteren Forderungen mehr gestellt hat.

Auch wenn die bis 19. Februar 2005 gesetzte Frist zur Klaglosstellung erheblich überschritten worden ist, spricht allein dieser Umstand nicht für einen Verzicht auf die restliche Forderung. Die Revision weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass solche Verzögerungen bei der Schadensregulierung keineswegs ungewöhnlich seien, zumal wenn das Vorgehen regelmäßig - so auch im Streitfall - nicht nur mit dem Mandanten, sondern auch mit der Rechtsschutzversicherung abgestimmt werden müsse.

Das Vorgehen der Rechtsanwältin der Klägerin, ohne Erwähnung der noch ausstehenden Forderung die Gebühren abzurechnen, legte für die Beklagte - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - ebenso wenig einen Verzicht nahe. Es konnte auch darauf hindeuten, dass die außergerichtlichen Verhandlungen für beendet betrachtet und die Kosten insoweit abgerechnet wurden, um über die Restforderungen das Gericht entscheiden zu lassen. Mit Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht mit seiner Auffassung diese Ambivalenz der tatsächlichen Umstände außer Betracht lässt.

Schließlich spricht die Höhe der Restforderung von 34.500 ¤ gegen ein Interesse der Klägerin (vgl. zum Grundsatz interessengerechter Auslegung BGHZ 131, 136, 138; 146, 280, 284) an dem Abschluss eines konkludenten Erlassvertrags.

c) Unter diesen Umständen erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, die Rechtsanwältin der Klägerin habe konkludent eine auf den Abschluss eines Erlassvertrages gerichtete Erklärung abgegeben, als rechtlich nicht haltbar. Auf die Frage des mangelnden Erklärungsbewusstseins der Rechtsanwältin der Klägerin (vgl. hierzu Senatsurteil vom 7. März 2006 - VI ZR 54/05 - aaO) und die Möglichkeit der Irrtumsanfechtung kommt es danach nicht mehr an.

III.

Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die nunmehr erforderlichen weiteren Feststellungen getroffen werden können.

RechtsgebietBGBVorschriftenBGB § 397

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