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  • 01.01.2006 | Preisvorgaben?

    So reagieren Sie bei Kürzungen im Fall von Glasschadenrechnungen

    Ein Leser hat der Redaktion folgende Anfrage zugesendet: „Zurzeit plagen uns immer wiederkehrende Abzüge an Rechnungen für ausgetauschte Scheiben nach deren Beschädigung. Gibt es dafür denn verbindliche Preisvorgaben? Und wie können wir uns gegebenenfalls zur Wehr setzen?“ Wir geben im Folgenden die Antwort.  

    Hintergrund

    Die Frage ist komplex. Grundsätzlich gilt: Die Versicherungen haben aus organisatorischen Gründen die „besseren Karten“. Man muss sich auch hier vor Augen führen, dass es nicht darum geht, was Sie „der Versicherung“ berechnen dürfen. Es geht um den Kaskoversicherungsanspruch des Kunden. Richtig gestellt lautet die Frage, ob der Kunde mit Ihnen eine Werkstatt ausgesucht hat, die Preise jenseits üblicher Marktpreise verlangt. Auch hier ist der theoretisch richtige Weg, dass Sie mit dem Kunden abrechnen und er den Betrag von seiner Kaskoversicherung erstattet verlangt.  

     

    Im „richtigen Leben“ allerdings rechnet jede Werkstatt direkt mit der Versicherung ab. Dennoch: Die Versicherung ist nicht Ihr Auftraggeber und kann daher nicht unmittelbar auf die Preise Einfluss nehmen. Herstellervorgaben oder Kalkulationsdaten werfen nur ein – allerdings deutliches – Licht auf die Marktüblichkeit. Ein Preisdiktat folgt daraus nicht. Das gilt umso mehr, als der Arbeitsaufwand nicht immer gleich ist.  

     

    War die Scheibe zum Beispiel schon einmal gewechselt und hat es der Vorreparateur mit der Klebermenge allzu gut gemeint, entsteht Mehraufwand, der von den Kalkulationssystemen nicht berücksichtigt wird. Die automatisierten Rechnungsprüfungen dagegen gaukeln vor, die dort verwendeten Daten seien „amtlich“.  

    So gehen Sie vor