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  • 06.10.2008 | Nutzungsausfall/Mietwagen

    Erst Gutachten abwarten, dann überlegen

    Der Geschädigte darf bei einem Unfall mit nennenswertem Fahrzeugschaden zunächst den Eingang des Gutachtens abwarten und dann noch etwa drei Tage überlegen, ob er zur Reparatur oder zur Ersatzbeschaffung greift. Auch für diese Zeit darf er Nutzungsausfallentschädigung bzw. die Mietwagenkosten beanspruchen (LG Stuttgart, Urteil vom 25.7.2008, Az: 26 O 168/08; Abruf-Nr. 082935).  

    Beachten Sie: Diese Zeiträume sind nicht in der gutachterlich prognostizierten Wiederbeschaffungs- oder Reparaturdauer enthalten. Damit befindet sich das LG auf dem Boden einheitlicher Rechtsprechung. Und das ist auch selbstverständlich. Denn der durchschnittliche Autofahrer ist vielleicht ein oder zwei Mal im Leben in Unfallereignisse verwickelt, in denen er sich entscheiden muss.  

    Unser Tipp: Den Textbaustein Nr. 021 haben wir aktualisiert.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2008 | Seite 2 | ID 121986