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  • 01.01.2006 | Nutzungsausfallentschädigung

    Wirtschaftlicher Wert der Nutzung eines Motorrads

    Eine Nutzungsausfallentschädigung setzt voraus, dass der durch den Unfall entzogene Gegenstand regelmäßig genutzt wird. Die Nutzung hat nur dann einen materiellen Wert, wenn der Geschädigte dadurch, dass er das Fahrzeug nicht nutzen kann, wirtschaftliche Nachteile hat . Entzogener „Spaß“ hat keinen wirtschaftlichen Wert. Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls nicht von vornherein verfehlt, wenn die Versicherung einwendet, neben dem Motorrad habe der Geschädigte auch ein Auto zur Verfügung. Der Einwand zieht aber nicht immer. Wenn das Auto regelmäßig von der Ehefrau/Lebenspartnerin für deren Arbeitsweg oder die Aufrechterhaltung des Haushalts (zum Beispiel Kinder zum Kindergarten, Einkäufe) genutzt wird und der Geschädigte nachweisen kann, dass er für seine Wege darum in der Regel das Motorrad nimmt, hat er doch Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Das hat das LG Köln entschieden. Im dem Urteil findet sich auch eine Einschränkung: Ist der Geschädigte so verletzt, dass er das Motorrad nicht fahren kann, fehlt ihm die Nutzungsmöglichkeit. Dann gibt es keine Ausfallentschädigung. Die abstrakte Möglichkeit, ein Familienangehöriger könne das Zweirad auch fahren, genügt nicht, wenn es nicht auch dafür angeschafft wurde (Urteil vom 25.1.2005, Az: 16 O 381/03; Abruf-Nr. 053121)  

    Beachten Sie: Wenn der Geschädigte auch seinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung an Sie abgetreten hat, zum Beispiel um auch damit eine Ersatzanschaffung zu finanzieren, können Sie sich darum nach Eintritt des Sicherungsfalls durchaus selbst kümmern. Die Begründungsvarianten sind vielfältig.  

    Unser Service: Ein an die konkrete Situation anzupassendes Muster dazu finden Sie nachfolgend unter „weitere Dokumente“.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 1 | ID 97773