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  • 01.04.2007 | Nutzungsausfallentschädigung

    Gegner bestreitet Verschulden – Geschädigter stoppt Reparatur

    Die Nutzungsausfallentschädigung bei ungewöhnlichen Abläufen entwickelt sich zu einem schadenrechtlichen Dauerbrenner (siehe auch Ausgaben 3/2007, Seite 8; 5/2006, Seite 2; 3/2006, Seite 12). Jetzt hat auch das OLG Saarbrücken einen Fall zugunsten des Geschädigten entschieden: Zwei Fahrzeuge hatten sich auf einer Straße mit zwei Fahrspuren pro Richtung berührt. Jeweils bezichtigte der eine Fahrer den anderen, aus der Spur gekommen zu sein. Daraufhin stoppte der Geschädigte die bereits in Auftrag gegebene Reparatur. Er ließ durch seinen Anwalt ein gerichtliches unfallanalytisches Beweissicherungsverfahren einleiten. Weil auch noch die Weihnachtszeit dazwischen lag, war sein Auto erst nach 54 Tagen repariert. Eine Notreparatur wäre zwar möglich gewesen, hätte aber ebenfalls relevante Spuren beseitigt. Vor diesem Hintergrund akzeptierte das Gericht die lange Ausfalldauer, zumal der Anwalt des Geschädigten kunstgerecht nach § 254 Absatz 2 BGB den Versicherer auf die dadurch entstehende Verzögerung hingewiesen hatte. Die Entscheidung, die Reparatur zu stoppen, durfte der Geschädigte für notwendig halten. Damit war die Ausfallzeit „erforderlich“ im Sinne des § 249 BGB.  

    Beachten Sie: Das Fahrzeug des Geschädigten war bereits zehn Jahre alt. Deshalb hat das Gericht zwei Gruppen niedriger in die Nutzungsausfallentschädigungstabelle gegriffen. Damit liegt es im Trend der Rechtsprechung. (Urteil vom 27.2.2007, Az: 4 U 470/06 – 153) (Abruf-Nr. 071060)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 4 | ID 98064