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  • 07.12.2010 | Nutzungsausfall

    Warten auf das Gutachten und Überlegungszeit

    Der Geschädigte darf zunächst den Eingang des Gutachtens abwarten. Danach steht ihm eine Überlegungszeit zu, innerhalb der er entscheidet, ob er reparieren lässt oder ein anderes Auto anschafft. Selbst wenn das Gutachten erst nach fünf Tagen vorliegt, geht das nicht zulasten des Geschädigten, wenn er auf den Zeitablauf keinen Einfluss hatte. Auch weitere drei Tage für die notwendigen Überlegungen sind nicht zu lang (AG Kirchhain, Urteil vom 19.3.2010, Az: 7 C 59/09; Abruf-Nr. 103405).  

    Unser Service: Den Textbaustein 021 haben wir in „myIWW“ unter „Online-Service/Downloads“ um dieses Urteil erweitert.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 1 | ID 140670