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  • 05.07.2010 | Nutzungsausfall

    Offensichtlicher Totalschaden und Wiederbeschaffungszeit

    Ist der die schadenrechtlichen Reparaturmöglichkeiten übersteigende Totalschaden auch für den Laien offensichtlich, beginnt die Wiederbeschaffungsdauer ohne Vorlauf am Unfalltag. Zwar darf der Geschädigte im Regelfall erst das Gutachten abwarten, um sich ein Bild zu machen. Doch gilt das nicht, wenn eine Reparaturalternative ausscheidet (AG Pforzheim, Urteil vom 22.1.2010, Az: 8 C 131/09; Abruf-Nr. 101803).  

    Beachten Sie: Im Urteilsfall ging es um einen 19 Jahre alten Golf mit 500.000 km. Im ersten Moment mag man einwenden, dass der Geschädigte erst den Wiederbeschaffungswert kennen muss. Das spräche doch dafür, die Wiederbeschaffungsdauer erst mit Eingang des Gutachtens beginnen zu lassen. Jedoch war die Wiederbeschaffungsdauer mit 12 bis 14 Tagen bemessen. Da ist es ja durchaus möglich, in den ersten Tagen die Offerten vorzusortieren, um sich dann nach Kenntnis der Zahlen zu entscheiden. Die Entscheidung aus Pforzheim ist daher nicht zu beanstanden.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 2 | ID 136830