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  • 05.11.2009 | Nutzungsausfall

    Leserforum: Ausfallschaden wegen Ersatzteilrückstand

    Ein Leser fragt: „Wir reparierten einen Haftpflichtschaden, bei dem unter anderem die hintere Stoßstange gewechselt werden musste. Der Gutachter kalkulierte für den Schaden insgesamt drei Tage, den die Versicherung am Ende auch mit drei Tagen Mietwagen abrechnete. Nicht abzusehen war, dass die Stoßstange in Werksrückstand war. Die alte Stoßstange war völlig abgerissen, eine Notreparatur unmöglich. Somit stellten wir bis zum Tage der Lieferung und Montage die Mietwagenkosten mit insgesamt neun Tagen in Rechnung. Die Versicherung weigert sich aber, zu zahlen. Zu Recht?“  

    Unsere Antwort: Nein! Das Ersatzteilbeschaffungsrisiko fällt allein in die Verantwortung des Schädigers. Hätte der den Unfall nicht verursacht, müsste der Geschädigte nicht auf die Stoßstange warten. Auch alle anderen Werkstattrisiken gehen zulasten des Schädigers, wie zum Beispiel die Erkrankung eines Mitarbeiters, ein Stromausfall oder eine anderweitige Betriebsunterbrechung. Alles das würde den Geschädigten nicht betreffen, hätte der Unfall nicht stattgefunden. Nur wenn der Geschädigte eine drohende Verzögerung im Vorfeld hätte erkennen können, müsste er eine andere Werkstatt wählen. Im Hinblick auf den Ersatzteilrückstand gilt aber noch nicht einmal mehr das, denn wenn er ihn vorher erkennen kann, kann er ihn dennoch nicht beeinflussen.  

    Unser Tipp: Der Textbaustein 040 ist mit seinen Varianten nach wie vor zutreffend.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 3 | ID 131321