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  • 01.04.2007 | Nutzungsausfall

    Kaum genutzter Zweitwagen und Nutzungsausfall

    Nach gefestigter Rechtsprechung setzt der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung voraus, dass ein „fühlbarer Ausfall“ vorliegt. Hat ein Zweitwagen ein Saisonkennzeichen und im Alter von elf Jahren eine Laufleistung von nur 33.000 km, ist zu vermuten, dass ein solcher fühlbarer Ausfall nicht vorliegt. Der Geschädigte muss das Gegenteil dann detailliert begründen. Die pauschale Behauptung, das Fahrzeug würde auch von Familienangehörigen genutzt, genügt dann nicht. (OLG Brandenburg, Urteil vom 1.3.2007, Az: 12 U 160/06) (Abruf-Nr. 070878)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 3 | ID 98059