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  • 01.05.2006 | Nutzungsausfall

    Entschädigung bei späterer Ersatzbeschaffung

    Es ist keine zwingende Voraussetzung für den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung beim Totalschaden, dass sich der Geschädigte alsbald wieder ein Fahrzeug anschafft. In diesem Fall muss er aber vortragen, wozu er das Fahrzeug benutzt hätte, wenn es nicht verunfallt wäre. Das hat das AG Lingen entschieden (Urteil vom 30.5.2005, Az: 12 C 94/05; Abruf-Nr. 061037).  

    Nutzungsausfallentschädigung muss der Schädiger nur bezahlen, wenn der Geschädigte in Bezug auf das beschädigte Fahrzeug einen fortdauernden Nutzungswillen hat. Dass jemand überhaupt ein Auto unterhält, spricht im Normalfall selbsterklärend für den Nutzungswillen (so ständige Rechtsprechung seit dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.2.2002, Az: I – 1 U 91/01). Wenn der Geschädigte jedoch nach einem Totalschaden über längere Zeit keinen Ersatz anschafft, ist das ein Indiz gegen seinen Nutzungswillen. Die Gründe dafür können vielfältig sein: Er möchte erst noch weiteres Geld sparen und sich dann „was Besseres“ kaufen. Oder in einigen Monaten kommt ein neues Modell auf den Markt etc. In diesen Fällen gilt: Bei grundsätzlich fortbestehendem Nutzungswillen behilft sich der Geschädigte über einen längeren Zeitraum. Dann besteht der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, begrenzt auf einen angemessenen hypothetischen Widerbeschaffungszeitraum. Voraussetzung: Die Situation muss vom Geschädigten sorgfältig erklärt werden.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 1 | ID 97850