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  • 01.10.2007 | Nutzungsausfall

    160 Tage Nutzungsausfall: Ja, aber nur wenn …

    Wie schon der BGH (141 Tage) und das OLG Düsseldorf (215 Tage) hat nun auch das OLG Brandenburg die Versicherung in die Verantwortung für einen extremen Nutzungsausfallzeitraum genommen.  

    Es lag ein Totalschaden ohne Möglichkeit der Notreparatur vor. Der Geschädigte war nicht in der Lage, die Ersatzbeschaffung aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren. Kredit bekam er nachweislich auch nicht (Urteil vom 30.8.2007, Az: 12 U 60/07; Abruf-Nr. 073046).  

    Beachten Sie: Wenn die Versicherung meint, lange prüfen zu müssen – vielleicht, weil sie lange auf die Ermittlungsakte wartet, ist das allein ihr Risiko: Stellt sich nach der Prüfung die Zahlungspflicht heraus, umfasst diese Pflicht auch den Ausfallschaden. Aber: Die Forderung ungewöhnlich hohen Schadens setzt nach § 254 Absatz 2 BGB immer voraus, dass der Schädiger zuvor gewarnt wurde. Nur wenn der Geschädigte dem Schädiger frühzeitig mitteilt, dass die verzögerte Regulierung wegen eigenen finanziellen Unvermögens zum hohen Ausfallschaden führt, greift dessen uneingeschränkte Verantwortung.  

    Unser Service: Einen Textbaustein, der zur Verwendung durch Ihren Kunden vorgesehen ist, finden Sie nachfolgend unter „weitere Dokumente“, . Noch besser allerdings ist in solchen Fällen der Weg zum Anwalt.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 5 | ID 113027