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  • 05.02.2010 | Nutzungsausfall

    12.692 Euro Nutzungsausfall bei 1.500 Euro WBW

    Wenn der Geschädigte den Schädiger im Sinne von § 254 Absatz 2 BGB zu Beginn der Regulierung darauf hingewiesen hat, zur Vorfinanzierung des Schadens nicht in der Lage zu sein, muss er diesen Hinweis nicht von Zeit zu Zeit wiederholen. Die Versicherung ist für den Ausfallschaden in vollem Umfang eintrittspflichtig. Ist der Geschädigte wegen der verzögerten Regulierung erst nach 334 Tagen zur Ersatzbeschaffung in der Lage, ist für jeden Ausfalltag Nutzungsausfallentschädigung geschuldet, auch wenn die Summe den Wiederbeschaffungswert (WBW) um ein Vielfaches übersteigt. Im Urteilsfall lag die Nutzungsausfallentschädigung bei 12.692 Euro (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2009, Az: I-1 U 14/09; Abruf-Nr. 100119).  

    Beachten Sie: Obwohl es nur um einen WBW von 1.500 Euro ging, konnte der Geschädigte finanziell nicht in Vorleistung treten (siehe dazu Ausgabe 11/2009, Seite 11). So fiel sein Fahrzeug für 334 Tage aus. Das Gericht betont ausdrücklich, dass es keine Obergrenze an Nutzungsausfallentschädigung gibt, die sich wie auch immer am WBW orientiert. Und es führt aus: „Dass letztlich der Nutzungsausfallschaden die zugesprochene Höhe erreicht hat, ist allein von der beklagten Versicherung zu vertreten. Sie hatte es in der Hand, durch eine entsprechende Vorschussleistung den - nach seinen Angaben - finanziell unvermögenden Kläger in die Lage zu versetzen, ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Hierzu hätte ein Betrag von 1.500 Euro genügt.“  

    Unser Tipp: Wegen der Warnhinweise nutzen Sie Textbaustein 241 im Online-Service. Hinsichtlich der Frage, ob der Warnhinweis wiederholt werden muss, verwenden Sie den Textbaustein 250 dieser Ausgabe. Dass so ein Fall besser in anwaltliche Hände gehört, versteht sich von selbst.  

    Unser Service: Die finden Sie nachfolgend unter „weitere Dokumente“.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 3 | ID 133408