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  • 01.11.2007 | Nutzungsausfall

    122 Tage Nutzungsausfall auch ohne Warnhinweis

    Wenn ein ungewöhnlich hoher Schaden droht, den der Schädiger nicht vorhersehen kann, muss der Geschädigte ihn warnen. So steht es in § 254 Absatz 2 BGB. Betroffen sind in der Praxis vor allem Fälle, bei denen das Fahrzeug fahrunfähig ist und der Geschädigte die Reparatur oder die Ersatzbeschaffung nicht aus eigenen Mitteln vorfinanzieren kann. Nutzungsausfallentschädigung für weitere 108 Tage (für 14 Tage war bereits bezahlt) bekam nun in einem Fall vor dem AG Steinfurt auch ein Geschädigter, der den Warnhinweis nicht explizit gegeben hatte. Weil nicht unterstellt werden könne, dass ein Geschädigter in der Regel über liquide Mittel verfüge, um die Beseitigung des Schadens selbst vorzufinanzieren, müsse eine Versicherung per se davon ausgehen, dass der Nutzungsausfallschaden bis zur Zahlung entstehe. Also könne sie die Gefahr auch ohne gesonderten Hinweis erkennen (Urteil vom 19.9.2007, Az: 21 C 397/07; Abruf-Nr. 073162, mitgeteilt von Rechtsanwalt Reckels, Gronau).  

    Beachten Sie: Das Gericht hat das Urteil noch auf eine Hilfserwägung gestellt. Die Versicherung hatte im Prozess nicht vorgetragen, dass Sie nach Eingang des Hinweises auch gezahlt hätte. Denn sie begründete die Verzögerung damit, von einem im Ausland lebenden Unfallbeteiligten die Schadenmeldung nicht bekommen zu haben. Dazu meinte die Versicherung nur, der Geschädigte hätte bei ihr „mehr Druck machen“ müssen. Das Gericht hingegen steht auf dem Standpunkt, per Anwalt einen Anspruch geltend zu machen, sei ausreichend.  

    Unser Service: Das Urteil ist kein Freibrief für eine laxe Handhabung. Es ist immer besser, den Warnhinweis nach § 254 Absatz 2 BGB zu geben.  

    Unser Service: Einen Textbaustein dazu finden Sie nachfolgend unter „weitere Dokumente“.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2007 | Seite 4 | ID 115666