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  • 07.12.2010 | Neuwertentschädigung

    Neuwagen beim Händler beschädigt

    Wird ein Neuwagen beim Händler erheblich beschädigt, richtet sich dessen Schadenersatzanspruch nach dem Werksabgabepreis. Denn den Rabatt auf den Listenpreis erhält er aufgrund der Rahmenvereinbarung zwischen ihm und dem Hersteller ohne überobligatorische Anstrengung, weil er einen Rechtsanspruch darauf hat. Legt er die Rabattspanne nicht offen, hat er seine sekundäre Vortragslast nicht erfüllt. Er erhält dann nicht mehr, als er auf Grundlage einer Schätzung schon vom Versicherer erhalten hat (AG Plauen, Urteil vom 25.3.2010, Az: 5 C 729/09).  

    Beachten Sie: Nach verbreiteter, aber nicht einheitlicher Rechtsprechung sind Good-Will-Rabatte jedoch nicht anzurechnen. Nachlässe, die ein Händler oder eine Werkstatt freiwillig im Rahmen der Kundenbindung gewährt, kommen demnach nicht dem Schädiger zugute.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 4 | ID 140679