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  • · Fachbeitrag · Schadenabwicklung

    Der Rabatt im Haftpflichtschadenrecht - die aktuelle Entwicklung im Überblick

    | Darf der Versicherer im Haftpflichtschaden Rabatte, die der Geschädigte von dritter Seite erhält, auf den Schaden anrechnen? Diese Frage stellt sich insbesondere bei Großkunden- und Werksangehörigenrabatten. Und sie muss in Teilen neu beantwortet werden. Denn die aktuelle BGH-Entscheidung zum Werksangehörigenrabatt lässt auch die Fragen zum Großkundenrabatt in neuem Licht erscheinen. |

     

    HINTERGRUND | In der Ausgabe 11/2011 (Seiten 10 und 11) haben wir Sie über die BGH-Entscheidung zur Anrechnung des Werksangehörigenrabatts informiert. Zu dieser Zeit lag die Entscheidung nur als Pressemitteilung vor. Es war noch nicht erkennbar, ob die Urteilsgründe auch Hinweise auf die etwas abweichende Konstellation bei Großkundenrabatten oder anderen Nachlässe geben. Nun liegt die Entscheidung im Volltext vor (Urteil vom 18.10.2011, Az: VI ZR 17/11; Abruf-Nr. 113481). Und jetzt können wir Ihnen auch in Verbindung mit anderen Urteilen eine Gesamtübersicht über den aktuellen Stand der Dinge geben.

    Bei Werksangehörigenrabatten ist jetzt vieles klarer

    Hier gilt der Grundsatz: Erhält der Geschädigte aufgrund einer Betriebsvereinbarung einen Werksangehörigenrabatt, muss er sich den bei der Schadenabrechnung anrechnen lassen. Fiktiv wie auch konkret kann er also nur den rabattierten Betrag verlangen.