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  • 01.08.2007 | Mithaftung

    Wer schneller fährt, als er im Dunkeln sehen kann…

    Wer in der Dunkelheit auf ein noch nicht abgesichertes verunfalltes Fahrzeug auffährt, trägt das überwiegende Verschulden. Jedenfalls, wenn der Vorunfall noch nicht allzu lange zurückliegt, greift auf Seiten des „Hindernisses“ nur die Betriebsgefahr ein. Daher hat das OLG Koblenz dem Auffahrenden 60 Prozent, dem Hindernisfahrzeug nur 40 Prozent (situationsbedingt erhöhte Betriebsgefahr) Mithaftung zugewiesen (Urteil vom 2.7.2007, Az: 12 U 258/06).  

    Beachten Sie: Das Urteil ist die Konsequenz des Sichtfahrgebots. Im Dunkeln wird die zulässige Geschwindigkeit eben nicht von den Verkehrsschildern, sondern von der Sichtweite bestimmt. Dass sich kaum jemand an diese Regel hält (mit Abblendlicht ginge dann, so sagen es oft die Gerichtsgutachter, kaum mehr als 60 km/h), entlastet nicht. Nur bei ungewöhnlich schlecht sichtbaren Hindernissen, wie zum Beispiel einer abgelösten Lkw-Reifenlauffläche auf schwarzem Asphalt, wäre das anders zu beurteilen.  

    Unser Tipp: Zum Stichwort „Betriebsgefahr“ lesen Sie mehr in Ausgabe 2/2006 auf Seite 12. Halten Sie sich aber aus Haftungsfragen heraus. Es bietet sich allerdings an, in einem vergleichbaren Fall an eine Abrechnung mit der Vollkaskoversicherung des Kunden und einer Abrechnung der danach offen gebliebenen Positionen mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu denken (Ausgabe 1/2006, Seite 7 und Korrektur in Ausgabe 2/2006, Seite 1).  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 3 | ID 111747