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  • 11.05.2010 | Mithaftung

    Schaden während Parkens im absoluten Halteverbot

    Parkt jemand im absoluten Halteverbot, das eingerichtet wurde, damit der fließende Verkehr nicht behindert wird, trifft ihn hinsichtlich eines Streifschadens an seinem Auto eine Mithaftung von einem Drittel (AG München, Urteil vom 23.9.2009, Az: 341 C 15805/09; Abruf-Nr. 101369).  

    Beachten Sie: Wird ein Auto im absoluten Halteverbot angefahren, richtet sich die Frage einer Mithaftung nach dem Zweck des Halteverbots. Ist es zum Beispiel nur eingerichtet, damit ein schöner Blick nicht verstellt wird, kommt eine Mithaftung nicht in Betracht. Wurde es eingerichtet, damit das Abbiegen aus einer einmündenden Straße erleichtert wird, liegt eine Mithaftung nahe.  

    Unser Tipp: Halten Sie sich aus Haftungsdiskussionen heraus. Das Urteil soll nur Ihr Gespür in der Annahmesituation schärfen.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 4 | ID 135626