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  • 01.07.2007 | Mithaftung

    Kombinierte Abrechnung Kasko und Haftpflicht

    In Ausgabe 1/2006 auf Seite 7 haben wir Ihnen die Möglichkeit erläutert, bei Unfällen mit Quotenhaftung erst mit der Vollkaskoversicherung abzurechnen und dann wegen der offen gebliebenen Positionen auf die gegnerische Haftpflichtversicherung zuzugehen. Dabei kommt es im Normalfall trotz Mithaftung zu einem nahezu vollständigen Schadenausgleich. Wir empfehlen stets, solche Fälle durch einen Anwalt bearbeiten zu lassen. Diese Abrechnungstechnik wird wegen verbreiteter Unkenntnis aber nur selten angewandt. Oft mag der Kunde gar nicht glauben, dass das geht. Nicht selten ist auch der nicht spezialisierte Anwalt auf Anhieb überfordert. Und dass ein Versicherungssachbearbeiter damit noch nicht zu tun hatte, kommt auch vor. Da ist es hilfreich, ein Urteil vorzulegen, dass diese Möglichkeit bestätigt. Das OLG Brandenburg hatte einen solchen Fall zu entscheiden. Aus dem Urteil ist erkennbar, dass der Schadensachbearbeiter des beklagten Landes (Schädiger war ein Straßenarbeiter) das Verfahren der kombinierten Abrechnung nicht kannte.  

    Unser Tipp: Sollten Sie also auf Unverständnis stoßen, legen Sie das Urteil des OLG Brandenburg über den Anwalt Ihres Kunden vor. (Urteil vom 15.5.2007, Az: 2 U 42/06) (Abruf-Nr. 072057)  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 3 | ID 111022