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  • 01.02.2007 | Mithaftung

    Aufteilung der Haftung bei Überholvorgang

    Wann liegt ein „Fehler beim Spurwechsel“ und wann ein „Überholen in unklarer Verkehrslage“ vor? Darüber hatte das LG Oldenburg zu entscheiden. Hinter einem langsam fahrenden Lkw fuhren mehrere Pkw. Als der erste davon zum Überholen ausscherte, stieß er mit einem bereits weiter hinten gestarteten Überholer zusammen. Das LG Oldenburg verteilte die Haftung: Zwei Drittel trägt der Ausscherende, ein Drittel der bereits Überholende. Der Ausscherende hatte vorgetragen, erkennbar bereits mehrfach an den linken Fahrbahnrand gefahren zu sein, um sich den Überblick zu verschaffen. Damit sei seine Überholabsicht offensichtlich gewesen. Vor dem Ausscheren habe er geblinkt. Beides konnte er zwar nicht beweisen, musste es aber auch nicht. Denn die vom Fahrzeug des bereits Überholenden ausgehende Betriebsgefahr (siehe Ausgabe 1/2005, Seite 12) tritt nur zurück, wenn der Unfall für ihn unabwendbar war. Also muss er den Beweis führen, dass die Überholabsicht des Vorderen nicht erkennbar war.  

    Beachten Sie: Dieser Beitrag dient nur der Schärfung Ihres Gespürs bei der Auftragsannahme. Er soll Sie nicht dazu verleiten, sich in die Haftungsdiskussion einzumischen. Wenn Ihr Kunde vollkaskoversichert ist, ist über eine kombinierte Abrechnung Vollkasko/Haftpflicht (siehe Ausgabe 1/2006, Seite 7 sowie 2/2006, Seite 1) nachzudenken: Ein Fall für einen spezialisierten Anwalt. (Urteil vom 22.12.2006, Az: 13 O 2266/06; mitgeteilt von Rechtsanwälten Melchers und Partner, Nordenham) (Abruf-Nr. 070086)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2007 | Seite 3 | ID 98033