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  • 01.08.2007 | Mithaftung

    Abbremsen wegen „Blitzgerät“ führt nicht zur Haftung

    Manchmal führt die vermeintliche Förderung der Verkehrssicherheit zum Gegenteil. Angesichts eines Geschwindigkeitsmessgeräts am Straßenrand bremst der Vordermann stark ab, der Hintermann fährt auf. Grundloses starkes Bremsen kann zur Mithaftung führen, und wenn es in nötigender Absicht geschieht, sogar zur Alleinhaftung des Vordermanns. Der Hintermann muss jedoch stets damit rechnen, dass jemand angesichts eines Blitzgeräts abbremst. Das gilt sogar, wenn die zulässige Geschwindigkeit gar nicht überschritten wurde. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass aus Erschrecken, insbesondere wenn der Blitz beim Vor-Vordermann aufleuchtet, oder wegen Unsicherheit über die erlaubte Geschwindigkeit auch dann gebremst wird. Weil der Hintermann Abstand und Aufmerksamkeit so einzurichten hat, dass er stets ein Auffahren vermeidet, trifft ihn im Normalfall die Haftung für das Auffahren. So sieht es das OLG Brandenburg zwischen den Zeilen einer aktuellen Entscheidung.  

    Beachten Sie: Im konkreten Fall hat das OLG die Haftung aber hälftig verteilt, weil es um die gemeinsam Ausfahrt mehrerer Motorradfahrer im Pulk ging. Verkehrsregelübertretungen gehörten dabei „zum Programm“. Gemeinsames Risiko, gemeinsame Haftung war dann der tragende Grund.  

    Unser Tipp: In Haftungsfragen sollten Sie sich zwar auskennen. Sie sollten sich jedoch in solche Fragen nie einmischen. (Urteil vom 28.6.2007, Az: 12 U 209/06) (Abruf-Nr. 072209)  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 2 | ID 111748