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  • 07.04.2010 | Mietwagen

    Schwerbehindert und „auf dem Land“: 14 km/Tag reichen

    Wohnt der Geschädigte in einer Gegend, die von Unterversorgung mit öffentlichen Verkehrsmitteln geprägt ist und ist er zudem zu 100 Prozent schwerbehindert, gilt: Die Anmietung eines Mietwagens nach einem Unfall ist im Sinne des § 249 BGB auch für nur 14 km/Tag erforderlich (AG Aachen, Urteil vom 21.1.2010, Az: 113 C 207/09; Abruf-Nr. 100812).  

    Beachten Sie: Die Mindestnutzung von 20 bis 25 km pro Tag ist nur eine Faustregel, von der im Einzelfall abgewichen wird. Wo kein Bus fährt, kann man auch keinen Bus nutzen (siehe auch AG Arnsberg, Urteil vom 27.8.2008, Az: 3 C 162/08; Abruf-Nr. 082870, Ausgabe 10/2008, Seite 4). Neben der Mangelversorgung mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann dann - wie hier - auch die persönliche Disposition des Geschädigten eine Rolle spielen. Wer schwerbehindert ist und von daher noch mehr als üblich auf die jederzeitige Verfügbarkeit eines Autos angewiesen ist, darf auch bei niedrigerem Fahrbedarf zum Mietwagen greifen.  

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    Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 4 | ID 134758