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  • 05.09.2008 | Mietwagen

    Prüfungsumfang für Pauschalaufschlag auf Normaltarif

    Der Richter kann sich darauf beschränken zu prüfen, ob unfallspezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein bzw. bei Vermietunternehmen der konkreten Art einen Aufschlag rechtfertigen. Das dient dem Interesse des Geschädigten, für ihn bestehende Darlegungs- und Nachweisschwierigkeiten zu beseitigen. Diese Art der generalisierten Prüfung gewährleistet auch, dass die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand objektiver Kriterien ermittelt werden, ohne dass es auf die konkrete Situation und Kalkulation des einzelnen Vermieters ankommt (BGH, Urteil vom 24.6.2008, Az: VI ZR 234/07; Abruf-Nr. 082725).  

    Offenbar sieht man beim BGH mit wachsendem Unmut, wie die Versicherungen die BGH-Rechtsprechung missbrauchen, um dem Geschädigten uferlose Vortrags- und Nachweispflichten aufzubürden. Der Hinweis darauf, dass die Schwierigkeiten des Geschädigten, Details zum betriebswirtschaftlichen Innenleben seines Vermieters darzulegen, berücksichtigt werden müssen und der weitere Hinweis, dass es objektive Kriterien geben muss, ist deutlich.  

    Beachten Sie: Das heißt: Hat der Mieter berechtigterweise mindestens eine unfallspezifische Sonderleistung in Anspruch genommen (meistens ist das die nicht erbrachte Vorauszahlung auf die Mietkosten), wird im Ergebnis ein Aufschlag generell gerechtfertigt sein. Der darf dann vom Richter geschätzt werden. Landauf, landab liegen diese Schätzungen in der Größenordnung von 20 bis 30 Prozent auf den Normaltarif. Der wiederum kann – am Schwacke-Mietpreisspiegel orientiert – ermittelt werden.  

    Unser Tipp: Beachten Sie den Textbaustein 184.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 1 | ID 121472