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  • 01.10.2006 | Mietwagen

    OLG Köln beugt Fehlinterpretationen der BGH-Urteile vor

    Das OLG Köln hat in einer Berufungssache einen Mietwagenfall entschieden. Es akzeptierte, dass die Vorinstanz die Erstattungsfähigkeit einer Mietwagenrechnung am Betrag für die Nutzungsausfallentschädigung festgemacht hat. Die Überlegung der Richter: Die Nutzungsausfallentschädigung entspricht 35 Prozent der üblichen Mietwagenkosten. Im Umkehrschluss ist dann das Dreifache der Nutzungsausfallentschädigung in Ordnung. Das OLG akzeptierte auch, dass die Mietwagenkosten am Ende höher waren, als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert des beschädigten Fahrzeugs. Weil die Geschädigte das Fahrzeug dringend für die Familienmobilität brauchte und am Morgen des dem Nachmittagsunfall folgenden Tag anmietete, legte ihr das OLG keine Preisvergleichspflichten auf. Eine Kreditkarte hatte die Geschädigte nicht, denn ihre finanziellen Verhältnisse waren beengt.  

    Das Wichtigste am Urteil: Das OLG arbeitet sorgfältig heraus, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, zur Erlangung eines günstigen Tarifs stets den Versicherer einzuschalten. Das widerspreche der Grundlinie des BGH, wonach der Geschädigte frei schalten und walten darf, wenn er sich in den Grenzen der Erforderlichkeit und der Schadenminderungspflicht hält. Dass der BGH in einem seiner vielen Mietwagenurteile einen Vorabanruf beim Versicherer als eine von verschiedenen Möglichkeiten des Betroffenen erwähnt hat, könne keine Aufgabe der bisherigen großen Linie sein. (Urteil vom 29.8.2006, Az: 15 U 38/06) (Abruf-Nr. 062804).  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 1 | ID 97952