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  • 04.11.2010 | Mietwagen

    Ist ein Mietwagen überhaupt erforderlich?

    Mit schöner Regelmäßigkeit bestreiten Versicherer neuerdings vor Gericht, der Geschädigte hätte überhaupt keinen Mietwagen nehmen dürfen (siehe Unfallregulierung effektiv Ausgabe 6/2010, Seite 6). Aus Sicht der Versicherer ist das die konsequente Fortsetzung des Kampfes: Nachdem die Tarife an manchen Gerichten in die Nähe der Nutzungsausfallentschädigung oder sogar darunter gedrückt sind (siehe das Urteil des AG Coburg im Beitrag auf Seite 11 in dieser Ausgabe), geht jetzt nur noch die Null, wenn es „noch besser“ werden soll. Das AG Dillingen an der Donau duldet dabei kein widersprüchliches Verhalten: Wenn der Versicherer außergerichtlich Mietwagenkosten bezahlt hat, aber den Erstattungsbetrag nach seinen Vorstellungen gekürzt hat, kann er im Prozess um den Restbetrag nicht mehr einfach bestreiten, dass ein Mietwagen für den Geschädigten „erforderlich“ war. Da müsse er dann schon sehr substanziiert vortragen, woher sein Meinungsumschwung rühre. Immerhin indiziere schon die Tatsache, dass der Geschädigte vor dem Unfall ein Auto hatte, dass er auch nach dem Unfall eines benötige. Das gleiche gilt für die Anmietdauer: Wenn der Versicherer außergerichtlich nicht die acht Tage beanstandet, sondern nur den Tarif, kann er im Prozess nicht plötzlich unsubstanziiert behaupten, fünf Tage hätten es auch getan (Urteil vom 11.10.2010, Az: 1 C 398/10, eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn; Abruf-Nr. 103484).  

    Dass jedoch an anderen Gerichten Gefahr droht, zeigt das Urteil des AG Coburg vom 30.9.2010 (Az: 11 C 1063/10; Abruf-Nr. 103407). Darin heißt es: „Vorliegend hat der Kläger lediglich vorgetragen, die Anmietung des Ersatzfahrzeugs sei erfolgt, um die Wege zur Arbeitsstätte und zur allgemeinen Lebensführung durchführen zu können. Ein Beweisantritt ist nicht erfolgt.“ Mit anderen Worten: Dass der Geschädigte sein Auto für seine Arbeitswege und seine Lebensführung braucht, hätte er beweisen müssen.  

    Beachten Sie: Einen Textbaustein zu diesem Thema stellen wir nicht zur Verfügung, denn spätestens, wenn der Versicherer den Mietwagenanspruch als solchen bestreitet, ist es höchste Zeit, einen Anwalt einzuschalten.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 2 | ID 139758