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  • 05.10.2009 | Mietwagen

    Eine Gruppe abstufen plus Eigenersparnisabzug?

    Ein Leser fragt: „In einem aktuellen Mietwagenfall behauptet die Versicherung, der Geschädigte müsse stets einen Mietwagen ,eine Gruppe kleiner´ nehmen, und von dem dann berechtigten Betrag werde ein Eigenersparnisabzug vorgenommen. Ist das richtig?“  

    Unsere Antwort: Nein! Der Geschädigte hat Anspruch auf ein gleich großes Fahrzeug. Manchmal ist das ja nicht nur eine Prestigefrage, sondern eine ganz handfeste Notwendigkeit: Wer mit fünf Kindern einen kleinen Siebensitzer fährt, kann mit einem kleineren Wagen nichts anfangen. Wer eine bestimmte Anhängelast braucht, auch nicht. Und wer einen Kleinwagen fährt, kann nicht „eine Nummer kleiner“ anmieten. Wer einen gleich großen Wagen nimmt, muss sich dann aber für die „Schonung“ des Autos in der Werkstatt einen Eigenersparnisabzug anrechnen lassen. Da sagen aber viele Gerichte, unter 1.000 km Fahrstrecke sei die Eigenersparnis gar nicht messbar (siehe Seite 1 in dieser Ausgabe).  

    Bis 1991 gab es eine Regulierungsempfehlung des damaligen Versichererverbandes. Darin war als „Spielregel“ fixiert, dass die Versicherer auf den Eigenersparnisabzug verzichten, wenn der Geschädigte „eine Nummer kleiner“ fährt. Die Logik: Eine Nummer kleiner sei um die Eigenersparnis billiger. Das gleiche sich dann aus. Viele Gerichte, aber nicht alle, machen das heute noch so.  

    Beachten Sie: Zu diesem Thema haben wir den Textbaustein 236 für Sie entwickelt.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 2 | ID 130548