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  • 05.08.2010 | Mietwagen

    Auch bei Abtretung ist Gerichtsstand der des Unfallorts

    Bei Haftpflichtschäden ist einer der möglichen Gerichtsstände der des Unfallorts. Das ändert sich nicht dadurch, dass nicht der Geschädigte selbst klagt, sondern der Autovermieter aus abgetretenem Recht (AG Siegburg, Urteil vom 21.6.2010, Az: 120 C 32/10; Abruf-Nr. 102210; AG Sinzig, Urteil vom 30.6.2010, Az: 14 C 15/10; Abruf-Nr. 102211).  

    In beiden Fällen hatte die Autovermietung aus abgetretenem Recht geklagt, und in beiden Fällen lag der Unfallort in einem Amtsgerichtsbezirk, in dem das jeweilige Gericht die Mietwagenkosten zuverlässig am Schwacke-Mietpreisspiegel orientiert. Also hat der Versicherer versucht, den Prozess dort wegzuziehen. Er argumentierte: Der Gerichtsstand des Unfallorts gelte nur, wenn der Geschädigte selber klage. Klage aber der Autovermieter, müsse er am Gericht des Sitzes der Versicherung tätig werden. Damit ist er aber nicht durchgekommen.  

    Wichtig: Das gilt ebenso für eine Klage des Sachverständigen oder der Werkstatt aus abgetretenem Recht.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 1 | ID 137618