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  • 05.08.2010 | Leserfrage

    Gegnerische Betriebshaftpflicht zieht SB ab

    Ein Leser fragt: „In einer Haftpflichtsache steht auf der Gegenseite die Betriebshaftpflichtversicherung des Schädigers. Denn der Schaden wurde durch einen Stapler auf einem Betriebsgelände verursacht. Die Versicherung hat bei der Regulierung die Selbstbeteiligung (SB) abgezogen. Ist das rechtens?“  

    Pflichtversicherung ...

    Die Situation ist anders als von der Krafthaftpflichtversicherung gewöhnt. Im Gegensatz zur Betriebshaftpflichtversicherung ist die Krafthaftpflichtversicherung (KH) eine Pflichtversicherung. Man muss eine solche Versicherung haben, wenn man mit einem Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen unterwegs ist. Das soll sicherstellen, dass der Geschädigte in jedem Fall an seinen Schadenersatz kommt.  

     

    Deshalb hat § 3 Pflichtversicherungsgesetz den unmittelbaren Durchgriff auf die KH normiert, was übrigens europäischer Standard ist. Das heißt: Der gegnerische Versicherer schuldet dem Geschädigten unmittelbar Schadenersatz. Davon darf er nichts abziehen, was aus seinem Vertragsverhältnis mit seinem Versicherungsnehmer resultiert.  

     

    Das heißt: Wäre im Innenverhältnis eine SB vereinbart - was es bei sehr großen Fahrzeugflotten durchaus gibt - müsste die KH im Außenverhältnis voll zahlen. Nur im Innenverhältnis dürfte sich der Versicherer die SB vom Schädiger holen.