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  • 03.06.2008 | Leserforum

    Sicherungsabtretung einfach weiternutzen?

    Ein Leser fragt: „Was spricht dagegen, die gewohnte Sicherungsabtretung nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes einfach weiterzunutzen?“  

     

    Unsere Antwort: Wer lieber weiterhin die Sicherungsabtretung verwendet, geht zwar kein Risiko mehr ein, dass sie nichtig ist. Im Sicherungsabtretungsformular ist aber formuliert, dass der Inhaber der Abtretung erst gegen den Schädiger vorgehen darf, wenn der Kunde selbst der Werkstatt (bzw. dem Autovermieter oder dem Sachverständigen) gegenüber mit der Zahlung der Schadenkosten in Verzug ist. Dann müssen also immer noch die Rechnung mit einer Zahlungsaufforderung und – bei strengen Gerichten – eine Mahnung an den Kunden gesandt werden. Erst damit tritt dann die „Bedingung“ ein, mit der aktiv gegen die Versicherung vorgegangen werden kann. Die Versicherung kann zwar nicht mehr einwenden, die Abtretung sei nichtig. Aber sie kann einwenden, die Bedingung sei noch nicht eingetreten, es „sei also noch nicht so weit.“  

     

    Zeitliche Nachteile im Forderungsmanagement

    Dann lässt sich – anders als früher, als die Sicherungsabtretung der Nichtigkeit anheim fiel – der Vorgang, den Kunden in Verzug zu setzen, noch nachholen. Es ist dann also noch nichts endgültig verloren. Aber man verschafft sich durch die Verwendung der alten Formulare einen völlig unnötigen Nachteil in den Zeitabläufen.  

     

    Ist das ein theoretisches oder ein praktisches Risiko?