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  • 01.12.2006 | Kostenvoranschlag

    Schädiger muss Kosten für Kostenvoranschlag erstatten

    Lässt der Geschädigte angesichts eines Bagatellschadens einen Kostenvoranschlag erstellen, um mit der Versicherung des Schädigers abzurechnen, muss ihm die Versicherung auch die für den Kostenvoranschlag aufgewandten Kosten ersetzen. Begründung: Hätte der Geschädigte bei der geringen Schadenhöhe ein Gutachten in Auftrag gegeben, wäre das ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht gewesen. Also blieb ihm zur Darlegung des Schadens nur der Weg über einen Kostenvoranschlag (AG Lahnstein, Urteil vom 6.11.1006, Az: 2 C 403/06; Abruf-Nr. 063462).  

    Unser Tipp: Werkvertraglich betrachtet dürfen Sie für einen Kostenvoranschlag nur eine Vergütung berechnen, wenn Sie das vorher mit dem Kunden vereinbart haben. Halten Sie also entweder ein entsprechendes Formular vor oder schreiben Sie einen entsprechenden Auftrag.  

    Unser Service: Einen Textbaustein dazu finden Sie nachfolgend unter „weitere Dokumente“.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 1 | ID 97990