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  • 05.09.2008 | Kfz-Sachverständige „unter Feuer“

    Prüfungsberichte eines „Kürzungsdienstleiters“ verschleiern den Ersteller

    Aktuell gibt es im rauen Umgang mit den Geschädigten Vorgänge, die auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten nachdenklich stimmen. Einer der „Kürzungsdienstleister“ (nicht der Marktführer) hat seine Prüfungsberichte äußerlich verändert.  

     

    Der wahre Urheber wird verschleiert

    Wird ein Gutachten mit Kürzungen überzogen, ist nicht mehr erkennbar, dass das Papier von einem „Kürzungsdienstleister“ stammt. Denn gleich oben im Eingang des Papiers wird als „Ersteller“ der Sachverständige genannt, dessen Gutachten Grundlage der Auftragskürzung ist. Vermutlich wird sich die Kürzungsfirma darauf herausreden, gemeint sei der Ersteller des „geprüften“ Gutachtens. Doch das Erscheinungsbild ist ganz eindeutig so konzipiert, dass der Empfänger glauben muss, „sein“ Gutachter sei nun der Ersteller der Kürzung, quasi so, als habe er sein Gutachten noch einmal überprüft und sei nun zu abweichenden Ergebnissen gekommen.  

     

    Und wieder wird nicht existentes Recht erfunden

    Verschärfend kommt hinzu, dass das Ganze als „Kalkulation nach den Gesichtspunkten der fiktiven Abrechnung“ bezeichnet wird, also dem Anspruchsteller suggeriert, der Schaden sei rechtlich anders zu betrachten, wenn fiktiv abgerechnet werde. Aufgrund der BGH-Rechtsprechung ist aber klar, dass es keinen Unterschied zwischen fiktiv und konkret gibt, außer bei der Mehrwertsteuer (sehen Sie dazu Ausgabe 4/2008, Seite 7).  

     

    Keil zwischen Sachverständigen und Kunden treiben