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  • 01.10.2006 | Kaskoversicherung

    Unfallflucht und Vollkaskoversicherung

    Auch wenn nur geringer Fremdschaden entstanden ist (50 Euro für zwei umgefahrene Fichten), darf sich der Unfallbeteiligte nicht vom Unfallort entfernen. Tut er es doch, muss seine Kaskoversicherung nicht für den Eigenschaden aufkommen. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist nämlich regelmäßig als Obliegenheitsverletzung zu werten. Die Kaskoversicherung soll die Möglichkeit haben, sich von den Umständen des Unfalls ein Bild zu machen. Insbesondere geht es dabei um die Frage, ob der Versicherungsnehmer alkoholisiert gewesen ist (OLG Brandenburg, Urteil vom 14.9.2006, Az: 12 U 21/06; Abruf-Nr. 062844).  

    Beachten Sie: Wenn kein Fremdschaden entstanden ist, darf der Versicherungsnehmer die Unfallstelle verlassen. Ist er also zum Beispiel nur in den Graben gerutscht, ohne dass etwas anderes als das Auto kaputt ging, ist die Kaskoversicherung nicht leistungsfrei. Versicherungen behaupten bei geleasten oder wegen Finanzierung sicherungsübereigneten Autos gern, der Fahrzeugschaden sei ein Fremdschaden, weil das Eigentum am Fahrzeug nicht beim Nutzer liege. Das aber ist richterlich geklärt: Die Bank oder der Leasing-Geber sind nicht „Dritte“ im Sinne der Unfallfluchtvorschrift. Auch das war Streitstoff in dem Fall des OLG Brandenburg.  

    Wichtig: Wie immer in solchen Fragen: Diese Information soll Sie lediglich befähigen, bei der Auftragsannahme Risiken zu erkennen. Keinesfalls sollten Sie sich in die Klärung dieser Fragen mit der Versicherung einmischen.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 3 | ID 97955