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  • 01.01.2007 | Kasko

    Vorläufige Deckung und Kaskoschutz

    Wenn der Versicherungsnehmer beweisen kann, dass er im Kundengespräch, das zur Aushändigung einer Versicherungsbestätigung nach § 29a StVZO („Doppelkarte“) geführt hat, auch den Wunsch nach Vollkaskoschutz geäußert hat, hat er gute Karten. Die Aushändigung der Bestätigung ohne deutliche schriftliche Ablehnung des Vollkaskoschutzes gibt dann auch insoweit vorläufige Deckung (OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.4.2006, Az: 5 U 575/05; Abruf-Nr. 062117).  

    Wichtig: Die Zusage beantragter vorläufiger Deckung ist ein eigenständiger Vertrag über Versicherungsschutz bis zur Entscheidung des Versicherers über den endgültigen Vertrag. Er besteht unabhängig davon, ob später ein endgültiger Vertrag zu Stande kommt. Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Versicherungsnehmer einheitlichen vorläufigen Schutz im Umfang des beantragten endgültigen Schutzes bekommen soll. Allerdings muss er beweisen, dass er Vollkaskoschutz anstrebte. Wenn er bisher stets oder jedenfalls stets bei Fahrzeugen im betreffenden Alter vollkaskoversichert war, und das auch noch bei der nun betroffenen Versicherungsgesellschaft, fällt das leichter.  

    Ein „Joker“ am Rande: Zumeist wird die Bestätigung über den vorläufigen Versicherungsschutz ohne beigefügte AKB ausgehändigt. Das Urteil des OLG Saarbrücken deutet in diesem Zusammenhang an, dass die AKB dann nicht Bestandteil des vorläufigen Deckungsschutzes sind. Beruft sich der Versicherer im Schadenfall unter dem vorläufigen Schutz auf Feinheiten in den AKB, geht das wohl ins Leere.  

    Unser Service: Einen Textbaustein dazu finden Sie nachfolgend unter „weitere Dokumente“.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 2 | ID 98009