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  • 31.07.2009 | Kasko

    „Ruheversicherung“ in der benutzungsfreien Zeit

    Wird ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen in der benutzungsfreien Zeit auf einem umfriedeten Stellplatz verwahrt, genießt es den Kaskoschutz unter dem Gesichtspunkt der Ruheversicherung. Dabei genügt als Umfriedung auch eine stabile Kette (OLG Schleswig, Urteil vom 7.5.2009, Az: 16 U 143/08; Abruf-Nr. 092474).  

    Beachten Sie: Der Schutz der Ruheversicherung setzt voraus, dass das Fahrzeug in der Zeit, in der es dauerhaft nicht genutzt wird, entweder in einem Abstellraum oder auf einer umfriedeten Fläche abgestellt wird. Bei der umfriedeten Fläche ist es nicht erforderlich, dass das Fahrzeug rundum unzugänglich ist. Im entschiedenen Fall war ein Wohnmobil auf der den Eigentümern zugewiesenen Fläche einer Eigentumswohnung so abgestellt, dass es in einer Bucht stand, die auf drei Seiten von einer Mauer, einer Hecke und einem Trafokasten begrenzt wurde. Die offene Seite war mit einer stabilen Kette versehen. Das OLG Schleswig hat das als ausreichend angesehen. Es ist nicht erforderlich, dass die Abstellfläche unzugänglich ist. Es genügt eine Absperrung, die einen gewissen körperlichen wie auch sozialpsychologischen Schutz bietet. Es muss allerdings mehr sein, als eine nur symbolische Abtrennung. Weil das Fahrzeug nicht bewegt wird, geht es vor allem um den Versicherungsschutz vor Diebstahl oder Einbruchschäden, aber auch vor Elementarschäden wie Feuer oder Hagel.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 3 | ID 128832