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  • 01.08.2007 | Kasko

    Prognoserisiko im Kaskofall erst recht beim Versicherer

    Als Prognoserisiko bezeichnet man den Umstand, dass ein Schaden im Ergebnis höher sein kann, als er sich bei der Besichtigung durch einen Sachverständigen zunächst darstellt. Im Schadenersatzrecht ist längst geklärt, dass das Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers geht. Das LG Koblenz musste diese Frage rund um einen Kaskoschaden beantworten, das Ergebnis ist eindeutig: Beim Kaskoschaden liegt das Prognoserisiko erst recht bei der Versicherung. Schließlich hat diese regelmäßig unter Berufung auf ihr Weisungsrecht den Sachverständigen ausgesucht.  

    Beachten Sie: Wenn die Reparaturkostenerweiterung darauf zurückzuführen ist, dass eine Schadensektion erst nach Demontage erkennbar wird, ist das ein Fall eines echten Prognoserisikos. Hat der Sachverständige hingegen nur schlampig oder tendenziös begutachtet, ist das ein Fall eines falschen Gutachtens. Im Ergebnis macht das aber kaum einen Unterschied. Man wird der Kaskoversicherung verständlich machen müssen, dass die Reparatur zu Recht teurer ist. Im schlimmsten Fall geht das nur mittels eines Sachverständigenverfahrens nach § 14 AKB. In der nächsten Ausgabe werden wir darüber berichten. (Urteil vom 22.9.2006, Az: 13 S 16/06)  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 5 | ID 111742