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  • 06.11.2008 | Kasko

    Privatinsolvenz und Kaskoversicherung

    Hat ein Kunde Privatinsolvenz angemeldet, kann er über die Leistungen einer Kaskoversicherung nicht mehr verfügen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Auto pfändbar ist (LG Coburg, Urteil vom 6.6.2008, Az: 23 O 26/08).  

    Beachten Sie: Die Unterschrift des Kunden, der Privatinsolvenz angemeldet hat, ist dann weder unter der Reparaturkostenübernahmeerklärung noch unter der Abtretung von Wert. Das Auto ist pfändbar, wenn es nicht zwingend zum Broterwerb gebraucht wird. Der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz auch mit Bus und Bahn erreichen kann, genießt den Schutz der Unpfändbarkeit insoweit nicht. Im Fall aus Coburg war es ein Berufssoldat, und Kasernen sind stets mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2008 | Seite 6 | ID 122704