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  • 03.06.2008 | Kasko

    Kostenvoranschlag vorgelegt, Auto verkauft

    Ein Leser fragt: „Wir hatten einen Wildschaden an einem Firmenfahrzeug. Dieser Schaden sollte bei unserer Kaskoversicherung nach Kostenvoranschlag abgerechnet werden. Wir haben den Schaden am Unfalltag direkt gemeldet und auch eine Bestätigung erhalten. Sechs Wochen später erhielten wir ein Schreiben, dass die Versicherung das Fahrzeug gerne besichtigen möchte, da wir keine Fotos gemacht haben. Dies ist jedoch nicht möglich, weil wir das Fahrzeug bereits verkauft haben. Durften wir das Fahrzeug in dieser Zeit nicht veräußern? Gibt es eine Frist, ab wann wir ein Fahrzeug nach einem Unfallschaden veräußern dürfen?“  

    Unsere Antwort: Eine formelle Frist gibt es nicht. Allerdings muss man ja selbst den Beweis über die Höhe des Schadens führen, und das darf man sich selbst nicht unmöglich machen. Insoweit ist der Verkauf also kritisch. Andererseits: Kaskoschäden sind übersichtlich, weil Haftungsfragen keine Rolle spielen. Wenn die Versicherung schon sechs Wochen auf dem Kostenvoranschlag „sitzt“ und sich nicht rührt, kann man daraus den Schluss ziehen, der Kostenvoranschlag genüge ihr. Das gilt erst recht, wenn ein Autohaus vom Verkaufen der Fahrzeuge lebt, es also ein ganz normaler Vorgang ist, wenn ein Auto alsbald verkauft wird. Das könnte zu einer Beweislastumkehr führen, mit der Folge, dass nun die Versicherung beweisen muss, dass der Kostenvoranschlag falsch ist. Veröffentlichte Urteile dazu liegen uns aber nicht vor.  

    Unser Tipp: Machen Sie künftig in solchen Fällen viele und vor allem detaillierte Fotos.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 6 | ID 119692