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  • 01.02.2005 | Kasko: Fahrlässigkeit

    In der Regel keine Pflicht zu Winterreifen auf Schnee

    Manche Versicherung behauptet, es sei grob fahrlässig, auf Schnee mit Sommerreifen zu fahren, und koste daher den Versicherungsschutz. Das ist in dieser Verallgemeinerung falsch. Es gibt zwar ein Urteil, das in einem Einzelfall dem Versicherer Recht gab. Da war aber der Versicherungsnehmer mit einem Auto mit extremen Niederquerschnittsreifen (255/45 ZR 18) sportlichen Zuschnitts in ein schneesicheres schweizer Wintersportgebiet gefahren (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.7.2003, Az: 3 U 186/02).  

    Beachten Sie: Für das Kfz-Gewerbe ist die „Winterreifenfrage“ janusköpfig. Gern hätte man strengere Regeln, um den Verkauf von Winterreifen anzukurbeln. Andererseits ist die Zahlungspflicht der Vollkaskoversicherung auch nicht zu verachten. Generell lässt sich sagen: Es gibt (noch) keine Pflicht, Winterreifen zu nutzen. Wenn nicht besondere Verkehrsschilder Winterausrüstung auf bestimmten Straßen vorschreiben, ist es erlaubt, mit Sommerreifen zu fahren. Es mag objektiv deutlich gefährlicher sein, aber die subjektive Komponente der Unentschuldbarkeit ist kaum zu begründen. Erlaubtes Verhalten im Fahrbetrieb kann nur in extremen Einzelfällen subjektiv hochgradig vorwerfbar sein. Letztlich wäre dann zu fragen, ob der Unfall mit Winterreifen sicher vermeidbar gewesen wäre. Auf blankem Eis ist deren Nutzen nämlich auch gering, auf frischem Schnee dagegen sind sie sehr nützlich. Textbausteine stellen wir nicht zur Verfügung, denn wendet der Kaskoversicherer grobe Fahrlässigkeit ein, ist das eine Sache für einen fachlich versierten Anwalt.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 4 | ID 97759