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  • 01.04.2007 | Kasko

    BGH zu unwahren Angaben in der Schadenmeldung

    Unwahre Angaben in der Schadenmeldung führen zur Leistungsfreiheit der Versicherung. Das gilt auch, wenn die Versicherung per Abfrage einer Datei zur Abwehr von Versicherungsbetrügereien („Uniwagnis“) die Unwahrheiten entdeckt, bevor sie gezahlt hat. So hat der BGH in einem Fall entschieden, in dem der Versicherungsnehmer nach einem Fahrzeugdiebstahl die Frage nach Vorschäden verneint hatte. Die Versicherung hat aber in Erfahrung gebracht, dass der Versicherungsnehmer bereits einen Schaden an dem Wagen mit einer gegnerischen Versicherung abgerechnet hatte. Zwar könnte die Versicherung wegen dieses Schadens ihre Zahlungshöhe an den dadurch gesunkenen Wert anpassen. Jedoch sei das nicht der einzige Aspekt. Der Versicherer müsse, um sachgerechte Entscheidungen fällen zu können, sich darauf verlassen können, dass der Versicherungsnehmer richtige und lückenlose Angaben macht. Nun aber sei klar, dass der Versicherungsnehmer dieses Vertrauen enttäuscht habe. Der Versicherer wisse nicht, ob weitere verschwiegene Schäden vorlägen, zumal die Uniwagnis-Datei nicht alle Unfallschäden enthalte. Jedenfalls seien ihr Schadenereignisse unbekannt, die nicht zu einer Bearbeitung durch eine Versicherung geführt haben.  

    Beachten Sie: Das KG Berlin hatte zu einem ähnlichen Fall im Jahr 2005 entschieden: Wenn es bei der Versicherung eine Anweisung gebe, jeden entsprechenden Fall durch die Uniwagnis-Datei zu filtern, seien Falschangaben des Versicherungsnehmers zu Vorschäden weitgehend unschädlich. Mit einem kleinen Seitenhieb in seinem aktuellen Urteil hat der BGH dieses Urteil als falsch bezeichnet, weil ja nicht sicher sei, dass damit alle Vorschäden aufgespürt werden.  

    Außerdem hat der BGH klargestellt, dass es nicht darauf ankommt, ob das Abfrageergebnis schon vor Eingang des vom Versicherungsnehmer ausgefüllten Fragebogens vorlag. Wichtig zu wissen ist noch, dass nur vorsätzliche Falschangaben schaden. Weiß der Versicherungsnehmer nichts von einem Vorschaden, weil er das Auto selbst gebraucht gekauft hat und ihm dabei der Schaden verschwiegen wurde, kann er ihn ja gar nicht angeben. (Urteil vom 17.1.2007, Az: IV ZR 106/06) (Abruf-Nr. 070785)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 1 | ID 98056