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  • 01.02.2007 | Haftung

    Zweispuriges Abbiegen

    Ein Großstadtthema: Das zwei- oder sogar mehrspurige Abbiegen. Dabei verliert mancher (meist der Ortsfremde) die Orientierung in den Spuren. Es kommt zu Streifschäden. So einen Fall hatte jüngst der BGH zu entscheiden. Fahrbahnmarkierungen sahen das zweispurige Rechtsabbiegen vor. Die Zielstraße war breit genug zum Nebeneinanderfahren, hatte aber keine durch Markierungen getrennten Fahrstreifen. Der rechts Fahrende nahm den Bogen zu weit und touchierte das Fahrzeug links neben ihm. Er berief sich darauf, dass die Zielstraße keine getrennten Fahrstreifen habe. Wegen des Rechtsfahrgebots habe er als der rechts Fahrende den Vortritt gehabt. Dem widersprach der BGH. Nur wenn die Zielstraße einspurig gewesen wäre, hätte der „Linke“ den „Rechten“ vorlassen müssen. Für die Frage der Ein- oder Mehrspurigkeit komme es aber nicht auf die Fahrbahnmarkierungen an, sondern auf die Straßenbreite. Sei die Straße breit genug, trete an die Stelle des Rechtsfahrgebots die Pflicht zum Spurhalten.  

    Beachten Sie: Unsere Informationen zur Haftungssituation sollen Ihnen lediglich eine Hilfestellung in der Situation der Auftragsannahme geben. Keinesfalls sollten Sie sich in die Diskussion um die Frage der Haftung einmischen. (Urteil vom 12.12.2006, Az: VI ZR 75/06) (Abruf-Nr. 070210)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2007 | Seite 4 | ID 98034