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  • 04.01.2011 | Haftung

    Verzug: Prüffrist für Versicherer maximal vier Wochen

    Angesichts der heutigen Kommunikationsmittel beträgt die Prüfungsfrist für den gegnerischen Haftpflichtversicherer maximal vier Wochen. Will er die Ermittlungsakte abwarten, ist das seine Sache. Die Prüffrist, nach deren Ablauf der Versicherer in Verzug gerät, wird dadurch nicht verlängert (OLG München, Beschluss vom 29.7.2010, Az: 10 W 1789/10; Abruf-Nr. 104208).  

    Praxishinweis: Die Frage ist insbesondere für die Zinsen von Bedeutung und für den Zeitpunkt, an dem der Geschädigte den Versicherer verklagen darf; denn wenn der Geschädigte zu früh klagt und der Versicherer sofort anerkennt, kann der Geschädigte auf den Prozesskosten sitzen bleiben.  

    Für Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung spielt die Verzugsfrage keine Rolle: Diese laufen ohnehin vom Unfalltag an, wenn der Wagen nicht mehr fahrfähig oder verkehrssicher war.  

     

    Im konkreten Fall hatte der Geschädigte (im Wege konsequenter Anspruchsdurchsetzung) schon nach drei Wochen Klage erhoben. Das hat das OLG für den Einzelfall akzeptiert. Originell war, dass der Versicherer einwandte, er hätte auf die Ermittlungsakte warten müssen. Es stellte sich aber heraus, dass er sich erst nach vier Wochen darum bemüht hatte.  

    Unser Service: Verwenden Sie Textbaustein 282, wenn der Versicherer wegen Wartens auf die Akten nicht rechtzeitig reguliert.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 5 | ID 141232