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  • 01.03.2007 | Haftung

    Mehr als 200 km/h auf der Autobahn: Immer Mithaftung?

    „Fifty-Fifty“ urteilte das OLG Koblenz, als ein Motorradfahrer mit einer Geschwindigkeit von noch (!) 190 km/h auf einen die Spur wechselnden Pkw auffuhr. Dabei wurde dem Motorradfahrer zwar kein Verschulden vorgeworfen. Auf Grund der durch das hohe Tempo erheblich erhöhten Betriebsgefahr seines Fahrzeugs wurde er aber zur Mithaftung verurteilt (siehe Ausgabe 2/2005, Seite 12).  

    Beachten Sie: Die „Richtgeschwindigkeit“ von 130 km/h auf Autobahnen ist damit begründet, dass ein höheres Tempo die gegenseitige Kompensation von Fehlern erheblich erschwert. Dazu das OLG wörtlich: „... dass ein Kraftfahrer bei einer solchen Geschwindigkeit nur noch dann unfallfrei bleiben kann, wenn alle anderen Verkehrsteilnehmer sich absolut fehlerfrei verhalten. Wer so fährt, führt zugunsten seines eigenen schnellen Fortkommens den gegebenen Unfallvermeidungsspielraum gegen Null zurück. Eine Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h ermöglicht es nicht mehr, Unwägbarkeiten in der Entwicklung einer regelmäßig durch das Handeln mehrerer Verkehrsteilnehmer geprägten Verkehrssituation rechtzeitig zu erkennen und sich darauf einzustellen. Ebenso wird es unmöglich, ein leichtes Fehlverhalten anderer durch eigene zumutbare Abwehrmaßnahmen aufzufangen“. Geschwindigkeiten über 130 km/h führen aber nicht immer zur Mithaftung. Fuhr der Spurwechsler so knapp vor das Fahrzeug, dass auch bei Richtgeschwindigkeit ein Aufprall unvermeidbar gewesen wäre, haftet der Spurwechsler voll.  

    Unser Tipp: Solche Fälle sind eine Sache für einen Anwalt und einen erfahrenen Sachverständigen. Oft wird es sinnvoll sein, zunächst die eigene Vollkaskoversicherung und dann im Wege der Quotenvorrechtsabrechnung (siehe Ausgabe 1/2006, Seite 7) wegen der Restschäden die Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen. (Urteil vom 8.1.2007, Az: 12 U 1181/05). (Abruf-Nr. 070416)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 4 | ID 115433