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  • 12.01.2009 | Haftung

    Kollision auf Verteilerfahrbahn im Autobahnkreuz

    Kommt es auf einer Verteilerfahrbahn in einem Autobahnkreuz zu einer seitlichen Kollision und bleiben die genauen Umstände unklar, wird die Haftung nach Betriebsgefahr aufgeteilt. Dass dabei wegen der erhöhten Betriebsgefahr einem Lastzug 70 Prozent und einem Pkw 30 Prozent aufgebürdet werden, geht in Ordnung (OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.7.2008, Az: 4 U 166/08; Abruf-Nr. 083862).  

    Beachten Sie: Als Verteilerfahrbahn werden die Streifen in einem Autobahnkreuz benannt, die den auffahrenden Verkehr und den abfahrenden Verkehr „mischen“. Die Einfahrt vor dem Kreuz führt oft bis zur Ausfahrt hinter dem Kreuz geradeaus. Daneben befindet sich eine Fahrspur, in der die von der Autobahn kommenden Fahrzeuge fahren, die in die Ausfahrt gelenkt werden sollen. Wer aus der Einfahrt kommt und nicht sofort in die Ausfahrt möchte, muss dann von rechts auf die linke Spur, wer von der Autobahn kommt, muss von links auf die rechte Spur fahren.  

    Ein Spurwechsel im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das jeweils nicht, weil Spurwechsel per definitionem nur auf parallelen Spuren, auf denen gleichgerichtet gefahren wird, möglich ist. Beim Spurwechsel haftet in der Regel der Spurwechsler voll, weil die StVO hohe Anforderungen an ihn stellt. Mangels Spurwechsels kann die Regel aber nicht angewendet werden. Wer aus der Ausfahrt bereits auf die rechte Verteilerspur gefahren ist, ist auch nicht mehr vorfahrtsverpflichtet.  

    Im Fall aus Saarbrücken blieb auch nach der Beweisaufnahme unklar, ob der von links kommende Lkw-Fahrer den neben ihn fahrenden Pkw schlicht übersehen hat oder ob der Pkw-Fahrer beschleunigend rechts an dem längst rechts blinkenden Lkw noch vorbei fahren wollte. Vor diesem Hintergrund haftete jeder dem Anderen mit der Betriebsgefahr (Ausgabe 2/2006, Seite 12). Die Betriebsgefahr des Lastzugs wurde höher gewichtet.  

    Unser Tipp: Wie immer geht es in unseren Beiträgen zur Haftung nur um Ihren richtigen Riecher im Unfallannahmegespräch. Mischen Sie sich nicht in Haftungsdiskussionen ein.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2009 | Seite 3 | ID 123830