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  • 06.05.2008 | Haftung

    Kind als Schädiger – ein Überblick

    Fährt ein Kind, das bereits sieben, aber noch nicht zehn Jahre alt ist, mit einem Fahrrad gegen die geöffnete Tür eines geparkten Autos, haftet es nicht (BGH, Urteil vom 11.3.2008, Az: VI ZR 75/07, Abruf-Nr. 081171). Damit Sie das Urteil besser einordnen können, haben wir nachfolgend die Haftungssituation bei Unfällen mit Kindern einmal übersichtlich aufgelistet. Demnach gilt:  

    • Kinder unter sieben Jahren haften für gar nichts.
    • Kinder ab sieben bis einschließlich neun Jahren haften nicht für Unfälle im Straßenverkehr. Jedoch muss differenziert werden:
    • Stößt ein Kind als Fußgänger oder mit einem Kinderfahrzeug mit einem Kraftfahrzeug zusammen, das sich im fließenden Verkehr befindet (dazu muss sich das Fahrzeug nicht unbedingt bewegen, das Warten an einer Kreuzung gehört auch zum fließenden Verkehr), haftet es nicht.
    • Stößt ein Kind dieser Altersgruppe mit einem Kinderfahrzeug gegen ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug, haftet es entgegen dem Gesetzeswortlaut doch. Denn nach Ansicht des BGH wird das Kind in diesem Fall nicht vom Straßenverkehr überfordert. Die Überforderungssituation war jedoch das Motiv des Gesetzgebers, das Kind von der Haftung zu befreien.
    • Die Eltern haften nur, wenn sie gegen die elterliche Aufsichtspflicht verstoßen haben. Das ist nur selten durchsetzbar.

    Das aktuelle BGH-Urteil ist ein weiteres Teil in diesem Puzzle: Das Auto war zwar geparkt, doch die offene Tür lässt die Situation anders erscheinen. Ganz formal betrachtet gehört das Öffnen einer Fahrzeugtür zum beginnenden Betrieb des Kraftfahrzeugs. Im Übrigen ist die geöffnete Tür ein besonderes Gefahrenpotenzial.  

    Beachten Sie: Mischen Sie sich nie in die Haftungsdiskussionen ein. Unsere Beiträge zu Haftungsfragen dienen nur der Schärfung Ihres Gespürs in der Unfallannahmesituation.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2008 | Seite 4 | ID 119191