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  • 04.11.2010 | Haftung

    Kettenunfälle: Aufgefahren oder aufgeschoben?

    Hat der Hintermann erst kurz vor dem Kettenauffahrunfall die Spur gewechselt, kommt es für eine Haftung seinerseits aus Betriebsgefahr nicht darauf an, ob er selbst aufgefahren ist oder aufgeschoben wurde (LG Dortmund, Urteil vom 23.6.2010, Az: 21 S 36/09, mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Rühl, Rheinberg; Abruf-Nr. 103532).  

    Beachten Sie: Kettenauffahrunfälle sind oft problematisch, weil in der Regel der Mittlere behauptet, er sei nicht selbst aufgefahren, sondern aufgeschoben worden. Das kann ja auch durchaus sein. Der vom LG Dortmund entschiedene Fall zeichnete sich dadurch aus, dass der mittlere Fahrer erst kurz vor dem Unfall von der rechten auf die linke Spur gewechselt war, wo dann sein Vordermann bis zum Anhalten abbremsen musste. Der Hintermann trug vor, durch diesen Spurwechsel sei sein Bremsweg unfallursächlich verkürzt worden. Am Ende war das alles unaufklärbar.  

    Der Vordermann hatte den Hintermann auf Schadenersatz verklagt. Dieser wehrte sich. Weil er aber auch nicht beweisen konnte, schon längere Zeit auf der linken Spur gewesen zu sein, führte der Spurwechsel zu einer derart erhöhten Betriebsgefahr, dass sich daraus die Haftung zugunsten des Vordermanns ergab. Wie dann von der Mitte „nach hinten“ abgerechnet wurde, entzieht sich unserer Kenntnis.  

    Beachten Sie: Mischen Sie sich nie in Haftungsfragen ein. Solche Fälle gehören in die Hände eines Anwalts. Sie sollten die Rechtslage in Haftungsfragen aber kennen, um im Kundengespräch einen guten Eindruck zu machen.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 4 | ID 139762