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  • 04.01.2011 | Haftung

    Fifty-fifty beim Parkplatzunfall

    Stoßen zwei Fahrzeug in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem jeweiligen Rückwärtsfahren aus Parklücken zusammen, kommt es nicht darauf an, ob einer der beiden zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes schon stand. Die Haftung wird hälftig verteilt, entschied das KG (Urteil vom 25.10.2010, Az: 12 U 3/09; Abruf-Nr. 104226).  

    Der geschilderte Sachverhalt ist einer der „Klassiker“ im Haftungsstreit: Zwei Pkw parken aus mehr oder weniger gegenüber liegenden Parklücken rückwärts aus. Und nach der jeweiligen Unfallschilderung haben beide Autos zum Kollisionszeitpunkt längst gestanden. Also kann der Unfall eigentlich gar nicht passiert sein.  

    Praxishinweis: Den Fall muss man abgrenzen von dem, bei dem der eine in Erwartung der frei werdenden Parklücke auf der „Parkplatzstraße“ oder am Straßenrand steht, während der andere rückwärts fahrend gegen den Wartenden stößt. Hier kommt es sehr wohl darauf an, wer fuhr und wer stand.  

    Für das Rückwärtsfahren sieht die Straßenverkehrsordnung ohnehin den strengsten Haftungsmaßstab vor und bestimmt, dass sich der Rückwärtsfahrer im Zweifel einweisen lassen muss. Also hat derjenige, der rückwärts fährt, zumeist die schlechteren Karten.  

     

    Beachten Sie: Halten Sie sich aus jeder Haftungsdiskussion heraus. Das ist Anwaltssache. Unsere Beiträge zur Haftung dienen jeweils nur der Schärfung Ihres Gespürs in der Annahmesituation.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 7 | ID 141235