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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Das Vorfahrtsrecht gilt auf der ganzen Straßenbreite

    | Wer auf einer Vorfahrtstraße zu weit links fährt, verliert nicht sein Vorfahrtsrecht. Denjenigen, der nach rechts in die Vorfahrtsstraße einbiegt und mit dem ihm auf vermeintlich „seiner“ Fahrbahn entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert, trifft die weit überwiegende Haftung, entschied der BGH. |

     

    Es ist ein Klassiker des Haftungsstreites: Der eine biegt nach rechts in die Vorfahrtstraße ein. Er orientiert sich vor Allem nach links, ob von dort „frei“ ist. Nach rechts zu schauen, scheint überflüssig, denn wer von dort kommt, fährt ja auf der anderen Straßenseite. Wenn es dann doch zur Kollision kommt, fühlt sich der eigentlich Vorfahrtsverpflichtete völlig unschuldig. Der andere hätte doch rechts fahren können. Aber die Haftungslage ist eindeutig: Das Vorfahrtsrecht ist von einem starken Vertrauensgrundsatz geprägt. Man darf sich weitestgehend darauf verlassen, dass die anderen die Vorfahrt beachten. Das gilt nicht nur für die eigene Fahrbahnbreite, und das muss auch so sein. Denn der Vorfahrtsberechtigte kann ja durchaus Gründe haben, nicht auf seiner Straßenseite zu fahren. Das kann der Müllwagen sein oder ein am Straßenrand stehendes Auto. Fährt er aber grundlos dort, wird er den Unabwendbarkeitsnachweis nicht erbringen können. Dann geht es aus wie im BGH-Fall: Er ist mit 25 Prozent Mithaftung dabei (Urteil vom 20.9.2011, Az: VI ZR 282/10; Abruf-Nr. 113538).

     

    WICHTIG | Unsere Beträge zur Haftung dienen stets nur Ihrer Einschätzungssicherheit in der Annahmesituation. Mischen Sie sich niemals in Haftungsdiskussionen ein, denn damit verstoßen Sie klar gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Außerdem können Fehler, die Sie dabei machen, teuer für Sie werden.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 5 | ID 29963780