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  • 12.01.2009 | Haftung

    „Bei Rot hier halten“ ist nur eine Empfehlung

    Befindet sich vor einer Fußgängerampel eine vorgezogene Linie mit der Beschilderung „Bei Rot hier halten“, hat das nur empfehlenden Charakter. Kommt es zu einer Kollision zwischen dem auf die rote Ampel zufahrenden Fahrzeug und einem wartepflichtigen Fahrzeug aus dem Querverkehr, führt das zur Haftungsquotelung je nach Umständen (AG Norderstedt, Urteil vom 16.5.2008; Az: 42 C 422/06).  

    Beachten Sie: Vor der Fußgängerampel mündete im Urteilsfall eine untergeordnete Querstraße auf die Vorfahrtstraße. Von dort fuhr einer der Unfallbeteiligten in die Vorfahrtstraße ein, weil er sich darauf verließ, dass der Vorfahrtsberechtigte an der „Bei Rot hier halten“-Linie anhalten werde, was dieser aber nicht tat. Das Ergebnis war Fifty-fifty.  

    Beachten Sie: Unsere Beiträge zur Haftung dienen nur Ihrer Orientierung beim Annahmegespräch. Mischen Sie sich nie in Haftungsfragen ein. Das ist Anwaltssache.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2009 | Seite 3 | ID 123829